Glossar
Begriffe aus WEG- und Mietverwaltung
- Abberufung
- Beschluss der Eigentümerversammlung, mit dem die Gemeinschaft ihren Verwalter absetzt. Seit der WEG-Reform ist das jederzeit möglich, der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate später (§ 26 Abs. 3 WEG). Mehr
- Beschluss-Sammlung
- Verzeichnis aller Beschlüsse der Gemeinschaft mit Ort und Datum, fortlaufend nummeriert. Der Verwalter muss sie führen, jeder Eigentümer darf sie einsehen (§ 24 Abs. 7 und 8 WEG). Mehr
- Betriebskosten
- Laufende Kosten, die durch das Eigentum am Grundstück oder den Gebrauch des Gebäudes entstehen, etwa Grundsteuer, Wasser, Müllabfuhr oder Hausreinigung. Welche umlagefähig sind, regelt § 2 der Betriebskostenverordnung. Mehr
- Betriebskostenabrechnung
- Jährliche Abrechnung des Vermieters über die Vorauszahlungen des Mieters. Sie muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter sein (§ 556 Abs. 3 BGB). Mehr
- CO2-Kostenaufteilung
- Aufteilung der CO2-Kosten für Heizung und Warmwasser zwischen Vermieter und Mieter nach einem Stufenmodell. Je höher der CO2-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter, desto größer der Vermieteranteil, bis zu 95 % (CO2KostAufG). Mehr
- Eigentümerversammlung
- Versammlung aller Wohnungseigentümer, in der die Gemeinschaft Beschlüsse fasst. Der Verwalter muss sie mindestens einmal im Jahr einberufen, die Einladungsfrist soll mindestens drei Wochen betragen (§ 24 WEG). Mehr
- Erhaltungsrücklage
- Geldreserve der Gemeinschaft für künftige Reparaturen und Erneuerungen am Gemeinschaftseigentum. Eine angemessene Rücklage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Früher hieß sie Instandhaltungsrücklage. Mehr
- Fernablesbar
- Eigenschaft von Heizkostenverteilern und Zählern, die ohne Betreten der einzelnen Wohnung abgelesen werden können. Ältere Geräte müssen bis 31. Dezember 2026 nachgerüstet werden (§ 5 HeizkostenV). Mehr
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
- Bundesgesetz, das seit dem 29. Juli 2026 das Gebäudeenergiegesetz ersetzt. Es regelt unter anderem die Anforderungen an neue Heizungen. Mehr
- Gemeinschaftseigentum
- Alle Teile einer Wohnanlage, die nicht im Sondereigentum stehen, etwa Grundstück, tragende Wände, Dach, Fassade, Treppenhaus und zentrale Heizung. Verwaltet wird es von der Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter. Mehr
- Grundsteuer
- Kommunale Steuer auf Grundbesitz. In Oberhausen gilt seit 2026 ein einheitlicher Hebesatz für die Grundsteuer B von 922 %. Sie ist auf Mieter umlagefähig, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Mehr
- Hausgeld
- Monatliche Vorauszahlung jedes Wohnungseigentümers an die Gemeinschaft. Die Höhe ergibt sich aus dem beschlossenen Wirtschaftsplan. Mehr
- Hebesatz
- Prozentsatz, den eine Gemeinde auf den Grundsteuermessbetrag anwendet. In Oberhausen beträgt er für die Grundsteuer B seit 2026 einheitlich 922 %. Mehr
- Heizkostenverordnung
- Verordnung, nach der Heiz- und Warmwasserkosten in Gebäuden mit zentraler Versorgung überwiegend nach Verbrauch verteilt werden. Sie regelt auch Erfassungsgeräte und Verbrauchsinformationen. Mehr
- Jahresabrechnung
- Abrechnung des Verwalters über den Wirtschaftsplan eines Kalenderjahres mit allen Einnahmen und Ausgaben. Auf ihrer Grundlage beschließen die Eigentümer über Nachschüsse oder angepasste Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG). Mehr
- Kappungsgrenze
- Obergrenze für Mieterhöhungen bis zur Vergleichsmiete: höchstens 20 % in drei Jahren (§ 558 Abs. 3 BGB). In Oberhausen gilt dieser Wert, weil die Stadt nicht in der NRW-Mieterschutzverordnung steht. Mehr
- Kommunale Wärmeplanung
- Planung der Stadt, wie Gebäude künftig ohne fossile Brennstoffe mit Wärme versorgt werden können. Oberhausen zeigt die vorläufigen Wärmeversorgungsgebiete in einer interaktiven Karte. Der Plan ist für den Netzausbau nicht rechtsverbindlich. Mehr
- Mängelanzeige
- Pflicht des Mieters, Mängel an der Wohnung unverzüglich zu melden (§ 536c BGB). Wer sie unterlässt, kann für Folgeschäden haften. Mehr
- Mietspiegel
- Übersicht über die ortsüblichen Vergleichsmieten einer Stadt. Oberhausen hat einen qualifizierten Mietspiegel mit Stand 1. März 2025, gegliedert nach Baujahr und Wohnungsgröße. Mehr
- Mietverwaltung
- Verwaltung vermieteter Häuser oder Wohnungen im Auftrag des Eigentümers: Mieteinzug, Zahlungsverkehr, Betreuung der Mieter, Instandhaltung und Betriebskostenabrechnung. Auf unserer Website auch Mietzinsverwaltung genannt. Mehr
- Miteigentumsanteil
- Im Grundbuch eingetragener Anteil eines Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum. Nach ihm werden die Kosten verteilt, soweit die Gemeinschaft nichts anderes beschlossen hat (§ 16 Abs. 2 WEG). Mehr
- Nettokaltmiete
- Miete ohne Betriebskosten und ohne Heizkosten. Der Mietspiegel Oberhausen gibt ausschließlich Nettokaltmieten an. Mehr
- Ortsübliche Vergleichsmiete
- Miete, die in der Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den letzten sechs Jahren üblicherweise vereinbart wurde (§ 558 Abs. 2 BGB). In Oberhausen wird sie mit dem Mietspiegel ermittelt. Mehr
- Sondereigentum
- Die Wohnung selbst und die nicht tragenden Teile innerhalb der Wohnung, die einem einzelnen Eigentümer gehören. Für das Sondereigentum ist der jeweilige Eigentümer zuständig. Mehr
- Teilungserklärung
- Urkunde, mit der ein Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt wird. Sie legt fest, was Sondereigentum und was Gemeinschaftseigentum ist, und enthält oft die Gemeinschaftsordnung. Mehr
- Umlaufbeschluss
- Beschluss der Eigentümer ohne Versammlung. Er ist gültig, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG). Mehr
- Vermögensbericht
- Bericht des Verwalters nach Ablauf des Kalenderjahres über den Stand der Rücklagen und das wesentliche Gemeinschaftsvermögen. Jeder Eigentümer erhält ihn (§ 28 Abs. 4 WEG). Mehr
- Verwaltervertrag
- Vertrag zwischen Gemeinschaft und Verwalter über Leistungen und Vergütung. Er ist von der Bestellung zu unterscheiden und endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Mehr
- Verwaltungsbeirat
- Gremium aus Wohnungseigentümern, das den Verwalter unterstützt und überwacht. Gegenüber dem Verwalter vertritt der Beiratsvorsitzende die Gemeinschaft (§ 9b Abs. 2 WEG). Mehr
- Virtuelle Eigentümerversammlung
- Versammlung ganz ohne Präsenz vor Ort. Die Gemeinschaft kann sie mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen für höchstens drei Jahre beschließen (§ 23 Abs. 1a WEG). Mehr
- WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft)
- Alle Eigentümer einer Wohnanlage, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt ist. Die Gemeinschaft ist rechtsfähig und wird durch den Verwalter vertreten (§ 9b WEG). Mehr
- WEMoG
- Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, die WEG-Reform, die am 1. Dezember 2020 in Kraft trat. Sie hat unter anderem die jederzeitige Abberufung des Verwalters und den zertifizierten Verwalter eingeführt. Mehr
- Wirtschaftsplan
- Plan des Verwalters über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres. Auf seiner Grundlage beschließen die Eigentümer das Hausgeld (§ 28 Abs. 1 WEG). Mehr
- Wohnimmobilienverwalter
- Wer gewerblich Gemeinschaftseigentum nach dem WEG oder für Dritte Mietwohnungen verwaltet. Er braucht eine Erlaubnis und eine Berufshaftpflichtversicherung und muss sich in drei Jahren 20 Stunden weiterbilden (§ 34c GewO). Mehr
- Zertifizierter Verwalter
- Verwalter, der vor einer IHK geprüft wurde oder eine gleichgestellte Qualifikation hat, etwa als Immobilienkaufmann. Jeder Eigentümer kann seit 1. Dezember 2023 die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen (§ 26a, § 19 WEG). Mehr