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Legionellenprüfung: Wann Vermieter das Trinkwasser untersuchen lassen müssen

Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit zentraler Warmwasserbereitung und Duschen müssen das Trinkwasser in der Regel mindestens alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen, wenn der Speicher mehr als 400 Liter fasst oder eine Leitung mehr als 3 Liter enthält (§ 31 TrinkwV). Ein- und Zweifamilienhäuser sind ausgenommen.

Legionellen sind Bakterien, die sich in warmem Wasser zwischen etwa 25 und 45 Grad vermehren. Gefährlich werden sie, wenn sie als feiner Nebel eingeatmet werden, etwa beim Duschen. Deshalb verpflichtet die Trinkwasserverordnung Betreiber größerer Warmwasseranlagen zu regelmäßigen Untersuchungen. Bei vermieteten Häusern ist das der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft.

Wann besteht die Pflicht?

Die Untersuchungspflicht gilt, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind (§ 31 Abs. 1 TrinkwV):

VoraussetzungInhalt
GroßanlageSpeicher-Trinkwassererwärmer oder zentraler Durchlauferhitzer mit mehr als 400 Litern oder mehr als 3 Liter Inhalt in mindestens einer Leitung zwischen Erwärmer und Zapfstelle, ohne Zirkulationsleitung
VernebelungDuschen oder andere Einrichtungen, in denen Wasser vernebelt wird
Gebäudekein Ein- oder Zweifamilienhaus
AbgabeAbgabe im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit, dazu zählt die Vermietung

Die 3-Liter-Grenze ist schnell erreicht: Schon eine längere Leitung mit größerem Durchmesser kann sie überschreiten. Ob Ihr Haus betroffen ist, kann ein Installateur anhand der Anlage beurteilen.

Wie oft wird untersucht?

Bei vermieteten Gebäuden, in denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, aber nicht öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, ist mindestens alle drei Jahre zu untersuchen (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a TrinkwV). Bei neuen Anlagen erfolgt die erste Untersuchung drei bis zwölf Monate nach Inbetriebnahme (§ 31 Abs. 4 TrinkwV).

Die Untersuchung ist eine systemische Untersuchung an mehreren Probenahmestellen: am Abgang des Erwärmers, am Rücklauf der Zirkulation und an Zapfstellen in den Strängen. Proben nimmt eine dafür zugelassene Untersuchungsstelle.

Was bei einem positiven Befund gilt

Für Legionellen gilt ein technischer Maßnahmewert von 100 koloniebildenden Einheiten je 100 Milliliter. Wird er erreicht oder überschritten, muss der Betreiber unter anderem das Gesundheitsamt informieren, die Ursache untersuchen, eine Gefährdungsanalyse erstellen lassen und die Bewohner informieren. Häufige Ursachen sind zu niedrige Temperaturen im Speicher, wenig genutzte Leitungsabschnitte und fehlender hydraulischer Abgleich der Zirkulation.

Vorbeugen ist günstiger

  • Warmwasser am Austritt des Speichers dauerhaft auf mindestens 60 Grad halten, wie es die anerkannten Regeln der Technik vorsehen.
  • Selten genutzte Leitungen zurückbauen oder regelmäßig spülen lassen.
  • Zirkulation einregulieren lassen.
  • Leerstehende Wohnungen regelmäßig durchspülen.
  • Wartungsverträge für die Anlage abschließen.

Leerstand und Sanierung

Steht eine Wohnung länger leer oder wird ein Strang saniert, steht das Wasser in den Leitungen. Lassen Sie die Leitungen in dieser Zeit regelmäßig spülen und dokumentieren Sie das. Vor dem Einzug neuer Mieter sollte das Wasser in allen Zapfstellen ausgiebig ablaufen.

In der Eigentümergemeinschaft

Bei einer zentralen Anlage im Gemeinschaftseigentum ist die Gemeinschaft Betreiber. Der Verwalter organisiert die Untersuchung, holt Angebote ein und informiert die Eigentümer über die Ergebnisse. Vermietende Eigentümer geben die Information an ihre Mieter weiter.

Was die Verwaltung übernimmt

In der WEG-Verwaltung und der Mietverwaltung behalten wir die Prüffristen im Blick, beauftragen zugelassene Untersuchungsstellen und koordinieren bei Auffälligkeiten Fachbetriebe und Gesundheitsamt.

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsberatung für Mitglieder bietet der Verein Haus & Grund Oberhausen e. V. Wir sind die Hausverwaltung.

Stand: 5. Oktober 2026 · Verantwortlich: Haus & Grund Oberhausen

Quellen

  1. § 31 TrinkwV, Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. (Stand geltende Fassung, abgerufen 05.10.2026)
  2. Trinkwasserverordnung 2023, Gesamtausgabe (u. a. Anlage 3 und § 51) (Stand geltende Fassung, abgerufen 05.10.2026)

Häufige Fragen

Muss ich als Vermieter das Wasser auf Legionellen prüfen lassen?

Ja, wenn das Haus eine Großanlage zur Warmwasserbereitung mit Duschen hat und kein Ein- oder Zweifamilienhaus ist (§ 31 TrinkwV).

Wie oft ist die Legionellenprüfung Pflicht?

Bei vermieteten Gebäuden mindestens alle drei Jahre (§ 31 Abs. 2 TrinkwV).

Ab wann gilt eine Anlage als Großanlage?

Bei einem Speicher oder zentralen Durchlauferhitzer mit mehr als 400 Litern oder mehr als 3 Litern Inhalt in einer Leitung zwischen Erwärmer und Zapfstelle.

Gilt die Pflicht für mein vermietetes Einfamilienhaus?

Nein. Ein- und Zweifamilienhäuser sind ausgenommen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV).

Fristen, Formulare und Mieterfragen abgeben

Als Mietverwaltung kümmern wir uns für Vermieter in Oberhausen um Mieteingang, Nebenkostenabrechnung, Mieterkommunikation und Instandhaltung. Nach einem Termin vor Ort erhalten Sie ein schriftliches, unverbindliches Angebot.