Energie

Heizkostenverteiler: Nachrüstpflicht bis 31. Dezember 2026

Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler, die nicht fernablesbar sind, müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV). Ausnahmen gibt es nur, wenn das technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig ist.

Die Heizkostenverordnung wurde 2021 geändert. Neue Geräte müssen seitdem fernablesbar sein, für ältere läuft die Übergangsfrist am 31. Dezember 2026 ab. Für Eigentümergemeinschaften und Vermieter in Oberhausen heißt das: Jetzt prüfen, ob im Haus noch alte Technik hängt.

Was die Verordnung verlangt

ZeitpunktRegelFundstelle
Einbau nach dem 1. Dezember 2021neu eingebaute Zähler und Heizkostenverteiler müssen fernablesbar sein§ 5 Abs. 2 HeizkostenV
ab 1. Dezember 2022eingebaut werden dürfen nur noch fernablesbare Geräte, die sicher an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können§ 5 Abs. 2 HeizkostenV
ab 1. Januar 2022bei fernablesbaren Geräten monatliche Verbrauchsinformation an die Nutzer§ 6a Abs. 1 Nr. 2 HeizkostenV
bis 31. Dezember 2026nicht fernablesbare Altgeräte nachrüsten oder austauschen§ 5 Abs. 3 HeizkostenV

Fernablesbar ist ein Gerät, wenn es abgelesen werden kann, ohne die einzelne Wohnung zu betreten (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV). Ein Ableser, der einmal im Jahr durch alle Wohnungen geht, ist also ein klares Zeichen für Handlungsbedarf.

Wer betroffen ist

Betroffen sind alle Gebäude mit zentraler Heizung oder Warmwasserversorgung, in denen der Verbrauch nach der Heizkostenverordnung erfasst und abgerechnet wird. Das sind in Oberhausen viele Mehrfamilienhäuser und Wohnanlagen. Nach dem Zensus 2022 wurden 43,9 % der Wohngebäude in Oberhausen zwischen 1949 und 1978 gebaut. In solchen Häusern hängen häufig noch ältere Erfassungsgeräte.

Ausnahmen

Die Pflicht entfällt, wenn die Nachrüstung im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder einen unangemessenen Aufwand verursachen würde (§ 5 Abs. 3 Satz 2 HeizkostenV). Diese Ausnahme sollte gut begründet und dokumentiert werden. Sie ist kein Ausweg, um die Umstellung aufzuschieben.

Monatliche Verbrauchsinformation

Sind fernablesbare Geräte eingebaut, müssen Nutzer seit 2022 monatlich informiert werden. Die Information enthält mindestens den Verbrauch des letzten Monats in Kilowattstunden, den Vergleich mit dem Vormonat und dem Vorjahresmonat sowie einen Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer (§ 6a Abs. 2 HeizkostenV). Viele Messdienstleister bieten dafür ein Online-Portal oder eine App an.

Was Gemeinschaften und Vermieter jetzt tun sollten

  1. Bestand prüfen: Welche Geräte sind eingebaut, wann wurden sie installiert, sind sie fernablesbar? Die Antwort steht meist im Vertrag mit dem Messdienstleister oder auf der letzten Heizkostenabrechnung.
  2. Messdienstleister ansprechen: Viele Dienstleister haben die Umstellung schon angeboten. Fragen Sie nach Termin, Kosten und Laufzeit.
  3. In der WEG beschließen: Ist der Austausch nicht schon durch den bestehenden Vertrag abgedeckt, gehört das Thema auf die nächste Eigentümerversammlung. Bei einer Frist zum Jahresende wird es eng, wenn die Versammlung erst im Frühjahr stattfindet.
  4. Mieter informieren: Kündigen Sie den Austausch rechtzeitig an.

Zusammenhang mit der CO2-Kostenaufteilung

Mit der jährlichen Heizkostenabrechnung ermittelt der Vermieter auch den CO2-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter Wohnfläche. Danach richtet sich, wie die CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Unter 12 kg CO2 je Quadratmeter und Jahr trägt der Mieter alles, ab 52 kg trägt der Vermieter 95 % (CO2KostAufG, Anlage). Genaue Verbrauchsdaten helfen, diese Einstufung sauber zu belegen.

Unterstützung durch die Verwaltung

In den Häusern, die wir verwalten, behalten wir die Frist im Blick und stimmen den Austausch mit den Messdienstleistern ab. Wie wir Digitalisierung und Energie angehen, lesen Sie auf der Seite Nachhaltigkeit. Weitere Pflichten rund um die Heizung erklärt der Ratgeber Gebäudemodernisierungsgesetz.

Zeitplan bis zum Jahresende

Wer heute, im Oktober 2026, noch nicht umgestellt hat, sollte den Messdienstleister sofort ansprechen. Gerade zum Jahresende sind Termine knapp. In Eigentümergemeinschaften kann eine kurzfristige Beschlussfassung im Umlaufverfahren helfen, wenn alle Eigentümer zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG). Halten Sie fest, wann Sie sich um die Umstellung gekümmert haben, damit Sie das später belegen können.

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsberatung für Mitglieder bietet der Verein Haus & Grund Oberhausen e. V. Wir sind die Hausverwaltung.

Stand: 3. Oktober 2026 · Verantwortlich: Haus & Grund Oberhausen

Quellen

  1. § 5 HeizkostenV, Ausstattung zur Verbrauchserfassung (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  2. § 6a HeizkostenV, Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  3. CO2KostAufG, Anlage (Stufenmodell Wohngebäude) (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  4. Zensus 2022 Oberhausen, Aufbereitung wahlatlas.net (Primärwerte ergebnisse.zensus2022.de) (Stand Stichtag 15.05.2022)
  5. § 23 WEG, Wohnungseigentümerversammlung (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)

Häufige Fragen

Bis wann müssen Heizkostenverteiler fernablesbar sein?

Bis zum 31. Dezember 2026. Das betrifft alle nicht fernablesbaren Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler, die bis zum 1. Dezember 2021 eingebaut wurden (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV).

Woran erkenne ich, ob meine Geräte fernablesbar sind?

Wenn jemand zum Ablesen in Ihre Wohnung kommen muss, sind sie es nicht. Fernablesbar heißt, das Gerät kann ohne Zugang zur einzelnen Wohnung abgelesen werden. Die genaue Gerätebezeichnung steht meist in der Heizkostenabrechnung.

Gibt es Ausnahmen von der Nachrüstpflicht?

Ja, wenn die Nachrüstung im Einzelfall technisch nicht möglich ist oder einen unangemessenen Aufwand verursacht. Die Ausnahme sollte dokumentiert werden.

Was ist die monatliche Verbrauchsinformation?

Bei fernablesbaren Geräten müssen Nutzer seit 2022 monatlich über ihren Verbrauch informiert werden, mit Vergleich zum Vormonat, zum Vorjahresmonat und zu einem Durchschnittsnutzer (§ 6a HeizkostenV).