Energie

CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufteilen: das Stufenmodell

Seit 2023 teilen sich Vermieter und Mieter die CO2-Kosten für Heizung und Warmwasser nach einem Stufenmodell (CO2KostAufG). Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto höher der Anteil des Vermieters: von 0 % bei unter 12 kg CO2 je m² und Jahr bis 95 % ab 52 kg. Die Aufteilung muss in der Heizkostenabrechnung ausgewiesen werden.

Auf Heizöl und Erdgas wird ein CO2-Preis erhoben. Früher trugen ihn die Mieter allein über die Heizkosten. Seit dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) beteiligt sich der Vermieter, und zwar umso stärker, je mehr CO2 sein Gebäude pro Quadratmeter ausstößt. Der Gedanke dahinter: Der Mieter beeinflusst sein Heizverhalten, der Vermieter den energetischen Zustand des Hauses.

Das Stufenmodell für Wohngebäude

CO2-Ausstoß je m² Wohnfläche und JahrAnteil MieterAnteil Vermieter
unter 12 kg100 %0 %
12 bis unter 17 kg90 %10 %
17 bis unter 22 kg80 %20 %
22 bis unter 27 kg70 %30 %
27 bis unter 32 kg60 %40 %
32 bis unter 37 kg50 %50 %
37 bis unter 42 kg40 %60 %
42 bis unter 47 kg30 %70 %
47 bis unter 52 kg20 %80 %
ab 52 kg5 %95 %

Quelle: Anlage zum CO2KostAufG.

So wird gerechnet

  1. Der Vermieter ermittelt im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den CO2-Ausstoß des Gebäudes in kg je m² Wohnfläche und Jahr und rundet auf eine Nachkommastelle (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG). Die Angaben dazu stehen auf den Rechnungen des Brennstoff- oder Wärmelieferanten.
  2. Der Wert wird in die Tabelle eingeordnet und ergibt das Aufteilungsverhältnis (§ 5 Abs. 2).
  3. Der Vermieteranteil wird von den CO2-Kosten abgezogen. Den Rest verteilt er nach dem üblichen Heizkostenschlüssel auf die Mieter (§ 7 Abs. 1).

Beispiel: Ein Haus mit 600 m² Wohnfläche stößt 21.000 kg CO2 im Jahr aus, das sind 35,0 kg je m². Das Haus liegt in der Stufe 32 bis unter 37 kg. Vermieter und Mieter tragen die CO2-Kosten je zur Hälfte.

Was in die Heizkostenabrechnung gehört

Der Vermieter muss den Anteil des Mieters an den CO2-Kosten, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen ausweisen (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG). Fehlen diese Angaben, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4).

Gasetagenheizung: Mieter versorgt sich selbst

Schließt der Mieter den Liefervertrag selbst ab, etwa bei einer Gasetagenheizung, ermittelt er die Einstufung selbst anhand seiner Rechnung. Den Vermieteranteil muss er innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung des Lieferanten in Textform geltend machen. Der Vermieter kann den Betrag mit der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen oder muss ihn spätestens zwölf Monate nach der Anzeige erstatten (§ 6 Abs. 2 CO2KostAufG).

Abweichende Vereinbarungen

Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als seinen Anteil tragen soll, sind unwirksam (§ 6 Abs. 1). Verhindern öffentlich-rechtliche Vorgaben wie Denkmalschutz oder ein Anschlusszwang an ein Wärmenetz eine wesentliche energetische Verbesserung, halbiert sich der Vermieteranteil. Den Grund muss der Vermieter nachweisen (§ 9).

Mit der Reform des Gebäudeenergierechts 2026 regelt das Gesetz zusätzlich die Aufteilung von Kosten, die entstehen, wenn neu eingebaute Gas- oder Ölheizungen anteilig erneuerbare Brennstoffe nutzen müssen. Die Einzelheiten stehen in §§ 5a und 5b CO2KostAufG.

Was Vermieter daraus machen können

Der Vermieteranteil ist ein Anreiz zur Modernisierung. Eine bessere Dämmung oder eine effizientere Heizung senkt den CO2-Ausstoß und damit den eigenen Kostenanteil. Gleichzeitig kann ein Teil der Investition auf die Miete umgelegt werden, siehe Modernisierungsumlage. Was bei neuen Heizungen gilt, steht im Ratgeber Gebäudemodernisierungsgesetz.

In der Eigentümergemeinschaft

Bei vermieteten Eigentumswohnungen braucht der vermietende Eigentümer die Angaben zu Brennstoffmenge und CO2-Ausstoß aus der Jahresabrechnung der Gemeinschaft. Eine gute Verwaltung weist diese Werte so aus, dass Eigentümer die Aufteilung für ihre Mieter direkt übernehmen können.

Was die Verwaltung übernimmt

In der Mietverwaltung ermitteln wir die Einstufung, weisen die Aufteilung in der Heizkostenabrechnung aus und bearbeiten Erstattungsanträge von Mietern mit Etagenheizung. In der WEG-Verwaltung stellen wir vermietenden Eigentümern die nötigen Werte bereit.

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsberatung für Mitglieder bietet der Verein Haus & Grund Oberhausen e. V. Wir sind die Hausverwaltung.

Stand: 5. Oktober 2026 · Verantwortlich: Haus & Grund Oberhausen

Quellen

  1. CO2KostAufG, Anlage (Stufenmodell Wohngebäude) (Stand geltende Fassung, abgerufen 05.10.2026)
  2. § 5 CO2KostAufG, Aufteilung bei Wohngebäuden (Stand geltende Fassung, abgerufen 05.10.2026)
  3. § 6 CO2KostAufG, Begrenzung der Umlagefähigkeit, Erstattungsanspruch (Stand geltende Fassung, abgerufen 05.10.2026)
  4. § 7 CO2KostAufG, Abrechnung des Mieteranteils (Stand geltende Fassung, abgerufen 05.10.2026)
  5. § 9 CO2KostAufG, Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen (Stand geltende Fassung, abgerufen 05.10.2026)

Häufige Fragen

Wie viel CO2-Kosten muss der Vermieter tragen?

Zwischen 0 % bei weniger als 12 kg CO2 je m² und Jahr und 95 % ab 52 kg, nach dem Stufenmodell der Anlage zum CO2KostAufG.

Was passiert, wenn die CO2-Aufteilung in der Abrechnung fehlt?

Der Mieter darf seinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).

Was gilt bei einer Gasetagenheizung des Mieters?

Der Mieter berechnet die Einstufung selbst und macht den Vermieteranteil binnen zwölf Monaten nach der Lieferantenabrechnung in Textform geltend (§ 6 Abs. 2).

Kann ich vereinbaren, dass der Mieter alle CO2-Kosten trägt?

Nein. Solche Vereinbarungen sind unwirksam (§ 6 Abs. 1 CO2KostAufG).

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