Der Energieausweis soll Mietinteressenten einen schnellen Vergleich der energetischen Qualität ermöglichen. Seit 2026 stehen die Regeln im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das das bisherige Gebäudeenergiegesetz ersetzt hat. Die Paragrafen zum Energieausweis sind in der Sache gleich geblieben.
Wann ist ein Energieausweis nötig?
Soll ein Gebäude, eine Wohnung oder eine andere selbständige Nutzungseinheit vermietet werden, muss ein Energieausweis ausgestellt werden, wenn nicht bereits ein gültiger Ausweis für das Gebäude vorliegt (§ 80 Abs. 3 GModG). Der Ausweis wird für das ganze Gebäude ausgestellt, nicht für die einzelne Wohnung. In Eigentümergemeinschaften wird er deshalb in der Regel gemeinschaftlich beauftragt.
Keinen Energieausweis brauchen kleine Gebäude im Sinne des Gesetzes. Für Baudenkmäler gelten die Vorlagepflichten nicht (§ 79 Abs. 4 GModG).
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?
| Ausweis | Grundlage | Pflicht für |
|---|---|---|
| Energiebedarfsausweis | berechneter Bedarf aus Bauteilen und Anlagentechnik | Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, Bauantrag vor dem 1. November 1977, wenn nicht mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erreicht ist |
| Energieverbrauchsausweis | tatsächlicher Verbrauch der letzten Jahre | in den übrigen Fällen wählbar |
Für viele Mehrfamilienhäuser mit fünf und mehr Wohnungen ist der günstigere Verbrauchsausweis zulässig. Ein Energieausweis gilt zehn Jahre (§ 79 Abs. 3 GModG).
Pflichten bei der Vermietung
- Vorlage bei der Besichtigung. Spätestens bei der Besichtigung muss der Vermieter oder Makler den Ausweis oder eine Kopie vorlegen. Ein gut sichtbarer Aushang genügt (§ 80 Abs. 4 und 5 GModG).
- Ohne Besichtigung. Findet keine Besichtigung statt, ist der Ausweis unverzüglich vorzulegen, spätestens, wenn der Interessent dazu auffordert.
- Nach Vertragsschluss. Unverzüglich nach Abschluss des Mietvertrags erhält der Mieter den Ausweis oder eine Kopie.
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
Wird eine Anzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt ein Energieausweis vor, muss sie enthalten (§ 87 Abs. 1 GModG):
- Art des Ausweises: Bedarfs- oder Verbrauchsausweis,
- den Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch,
- die wesentlichen Energieträger der Heizung,
- bei Wohngebäuden das Baujahr laut Ausweis,
- bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse.
Bußgelder
Wer den Ausweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder übergibt oder die Pflichtangaben in der Anzeige vergisst, handelt ordnungswidrig. Das Bußgeld kann bis zu 10.000 € betragen (§ 108 Abs. 1 Nr. 18, 19 und 21, Abs. 2 Nr. 2 GModG).
Was der Ausweis für die Vermietung bedeutet
Der Ausweis ist mehr als eine Pflicht. Interessenten vergleichen Energiekennwerte, und eine schlechte Effizienzklasse wirkt sich auf die Nebenkosten und seit dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz auch auf den Anteil des Vermieters an den CO2-Kosten aus. Mehr dazu im Ratgeber CO2-Kosten für Vermieter. Zu den Regeln für neue Heizungen siehe Gebäudemodernisierungsgesetz und Wärmeplan Oberhausen.
Checkliste
- Liegt ein gültiger Ausweis vor? Ablaufdatum prüfen.
- Ist der richtige Ausweistyp vorgeschrieben?
- Kopie für Besichtigungen bereitlegen.
- Pflichtangaben in jede Anzeige übernehmen.
- Kopie nach Vertragsschluss an den Mieter übergeben und den Empfang dokumentieren.
Was die Verwaltung übernimmt
In der WEG-Verwaltung beauftragen wir den Energieausweis für das Gebäude und stellen ihn den Eigentümern zur Verfügung. Bei Neuvermietungen in der Mietverwaltung achten wir auf Vorlage, Anzeigenangaben und Übergabe.
Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsberatung für Mitglieder bietet der Verein Haus & Grund Oberhausen e. V. Wir sind die Hausverwaltung.
Stand: 5. Oktober 2026 · Verantwortlich: Haus & Grund Oberhausen
Quellen
- § 79 GModG, Grundsätze des Energieausweises (Stand geltende Fassung, abgerufen 05.10.2026)
- § 80 GModG, Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (Stand geltende Fassung, abgerufen 05.10.2026)
- § 87 GModG, Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige (Stand geltende Fassung, abgerufen 05.10.2026)
- § 108 GModG, Bußgeldvorschriften (Stand geltende Fassung, abgerufen 05.10.2026)