Viele Positionen der Nebenkostenabrechnung enthalten Arbeitskosten: Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Hausmeister, Winterdienst, Wartung von Heizung und Aufzug. Mieter und Eigentümer, die ihre Wohnung selbst nutzen, können diese Anteile steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Abrechnung sie erkennbar ausweist.
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG
| Art | Ermäßigung | Höchstbetrag pro Jahr |
|---|---|---|
| haushaltsnahe Dienstleistungen | 20 % der Aufwendungen | 4.000 € Steuerermäßigung |
| Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung, Modernisierung | 20 % der Arbeitskosten | 1.200 € Steuerermäßigung |
| geringfügige Beschäftigung im Haushalt | 20 % | 510 € Steuerermäßigung |
Begünstigt sind nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht das Material. Öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse genutzt werden, sind bei Handwerkerleistungen ausgeschlossen (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG). Die Ermäßigung wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, nicht vom Einkommen.
Typische Posten aus Nebenkosten und Hausgeld
| Posten | Zuordnung |
|---|---|
| Treppenhausreinigung | haushaltsnahe Dienstleistung |
| Gartenpflege | haushaltsnahe Dienstleistung |
| Hausmeister (ohne Verwaltungsanteil) | haushaltsnahe Dienstleistung |
| Winterdienst auf dem Grundstück | haushaltsnahe Dienstleistung |
| Wartung von Heizung, Aufzug, Rauchwarnmeldern | Handwerkerleistung |
| Schornsteinfeger | Handwerkerleistung |
| Reparaturen am Gemeinschaftseigentum (Eigentümer) | Handwerkerleistung |
Die genaue Zuordnung einzelner Posten wird von der Finanzverwaltung in einem Anwendungsschreiben zu § 35a EStG erläutert. Im Zweifel hilft ein Steuerberater.
Wer kann die Ermäßigung nutzen?
Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Das trifft auf Mieter und Eigentümer zu, die die Wohnung selbst bewohnen. Vermieter können die Kosten bei ihren eigenen vermieteten Objekten nicht nach § 35a ansetzen, sie machen sie als Werbungskosten geltend (siehe Vermietung und Steuern).
Voraussetzung ist zudem, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten und die Zahlung unbar auf das Konto des Leistenden erfolgt ist (§ 35a Abs. 5 EStG). Bei Nebenkosten und Hausgeld genügt nach Verwaltungsauffassung die Abrechnung des Vermieters oder Verwalters mit dem Ausweis der Anteile.
Was Vermieter tun sollten
Mieter haben ein Interesse daran, die Beträge zu kennen. Weisen Sie die begünstigten Arbeitskosten in der Nebenkostenabrechnung gesondert aus oder legen Sie eine Bescheinigung bei. Das erspart Rückfragen und vermeidet Streit. Voraussetzung ist, dass die Rechnungen der Dienstleister Arbeits- und Materialkosten trennen. Fordern Sie das bei der Vergabe von Aufträgen ein.
Was Eigentümergemeinschaften tun sollten
In der WEG weist der Verwalter die Anteile in der Jahresabrechnung oder einer gesonderten Bescheinigung aus. Selbstnutzende Eigentümer nutzen sie für ihre eigene Steuererklärung, vermietende Eigentümer geben die Werte an ihre Mieter weiter. Weil die Jahresabrechnung erst nach Ablauf des Jahres beschlossen wird, können die Beträge nach dem Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung grundsätzlich in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die Jahresabrechnung beschlossen wurde.
Beispiel
Die Nebenkostenabrechnung eines Mieters weist für das Jahr 180 € Treppenhausreinigung, 95 € Gartenpflege und 60 € Arbeitskosten für die Heizungswartung aus. Die Steuer ermäßigt sich um 20 % von 275 €, also 55 €, plus 20 % von 60 €, also 12 €. Zusammen spart der Mieter 67 € Einkommensteuer.
Was die Verwaltung übernimmt
In unseren Betriebskosten- und Jahresabrechnungen weisen wir die nach § 35a EStG begünstigten Anteile aus, damit Mieter und Eigentümer sie direkt in ihre Steuererklärung übernehmen können. Mehr zur Abrechnung im Ratgeber Betriebskostenabrechnung.
Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsberatung für Mitglieder bietet der Verein Haus & Grund Oberhausen e. V. Wir sind die Hausverwaltung.
Stand: 5. Oktober 2026 · Verantwortlich: Haus & Grund Oberhausen
Quellen
- § 35a EStG, Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Stand geltende Fassung, abgerufen 05.10.2026)
- § 556 BGB, Vereinbarungen über Betriebskosten (Stand geltende Fassung, abgerufen 05.10.2026)