Vermieter

Betriebskostenabrechnung: Fristen und umlagefähige Kosten

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten muss der Vermieter jährlich abrechnen. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen, sonst ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 BGB).

Die Betriebskostenabrechnung ist für Vermieter Pflicht und für Mieter oft ein Ärgernis. Mit klaren Fristen und einer sauberen Aufstellung lassen sich die meisten Streitpunkte vermeiden.

Die Fristen

FristFür wenFolgeFundstelle
jährliche AbrechnungVermieterPflicht bei vereinbarten Vorauszahlungen§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB
12 Monate nach Ende des AbrechnungszeitraumsVermieterdanach keine Nachforderung, außer der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten§ 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB
12 Monate nach Zugang der AbrechnungMieterdanach keine Einwendungen mehr, außer der Mieter hat die Verspätung nicht zu vertreten§ 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB

Ein Beispiel: Für das Kalenderjahr 2025 muss die Abrechnung spätestens am 31. Dezember 2026 beim Mieter sein. Ein Guthaben muss der Vermieter auch nach Fristablauf auszahlen.

Welche Kosten umlagefähig sind

Umlegen darf der Vermieter nur Betriebskosten, die im Mietvertrag vereinbart sind. Was dazu gehören kann, zählt § 2 der Betriebskostenverordnung in 17 Nummern auf:

  1. laufende öffentliche Lasten, vor allem die Grundsteuer
  2. Wasserversorgung
  3. Entwässerung
  4. Betrieb der zentralen Heizungsanlage
  5. Warmwasserversorgung
  6. verbundene Heizungs- und Warmwasseranlagen
  7. Aufzug
  8. Straßenreinigung und Müllbeseitigung
  9. Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
  10. Gartenpflege
  11. Beleuchtung
  12. Schornsteinreinigung
  13. Sach- und Haftpflichtversicherung
  14. Hauswart
  15. Gemeinschaftsantenne, Breitband-Verteilanlage oder gebäudeinterne Glasfaser-Verteilanlage, mit Einschränkungen
  16. Einrichtungen für die Wäschepflege
  17. sonstige Betriebskosten, wenn sie im Mietvertrag konkret benannt sind

Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten sowie Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Bei Nummer 15 gilt: Die Kosten des Kabelanschlusses dürfen seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr über die Betriebskosten umgelegt werden.

Grundsteuer in Oberhausen 2026

Die Grundsteuer ist umlagefähig (§ 2 Nr. 1 BetrKV). Der Rat der Stadt Oberhausen hat am 18. Mai 2026 einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B von 922 % beschlossen. Er gilt für Wohn- und Gewerbegrundstücke sowie unbebaute Grundstücke. Die Bescheide wurden ab dem 19. Juni 2026 verschickt. In der Abrechnung für 2026 taucht der neue Betrag erstmals vollständig auf. Mehr dazu im Ratgeber Grundsteuer Oberhausen 2026.

Heizkosten und CO2-Kosten

Heiz- und Warmwasserkosten werden nach der Heizkostenverordnung überwiegend nach Verbrauch verteilt. Außerdem teilen Vermieter und Mieter die CO2-Kosten nach einem Stufenmodell: Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto größer der Anteil des Vermieters, im ungünstigsten Fall 95 %. Die Einstufung ermittelt der Vermieter mit der jährlichen Heizkostenabrechnung (§ 5 CO2KostAufG). Bis zum 31. Dezember 2026 müssen außerdem ältere, nicht fernablesbare Zähler nachgerüstet werden. Details im Ratgeber Heizkostenverteiler bis Ende 2026.

Belegeinsicht

Der Mieter kann verlangen, die Belege einzusehen. Der Vermieter darf sie auch elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB).

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Für Hausreinigung, Gartenpflege, Hauswart oder Wartungen können Mieter eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragen. Dafür müssen die Beträge in der Abrechnung oder in einer gesonderten Bescheinigung ausgewiesen sein.

Was die Verwaltung übernimmt

In unserer Mietverwaltung erstellen wir die Betriebskostenabrechnung für Ihre Mieter, achten auf die Frist und beantworten Rückfragen. Für Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung ist die WEG-Jahresabrechnung die wichtigste Grundlage. Sie sollte deshalb rechtzeitig vorliegen.

Häufige Fehler in Abrechnungen

  • Kosten, die nicht im Mietvertrag als umlagefähig vereinbart sind, werden trotzdem abgerechnet.
  • Reparaturkosten oder Verwaltungsgebühren aus der WEG-Abrechnung werden ungeprüft übernommen.
  • Der Abrechnungszeitraum ist länger als zwölf Monate.
  • Der Verteilerschlüssel fehlt oder ist für den Mieter nicht nachvollziehbar.
  • Vorauszahlungen des Mieters sind falsch oder unvollständig angesetzt.

Gerade vermietende Wohnungseigentümer sollten die WEG-Abrechnung nicht einfach weiterreichen. Sie enthält Positionen, die gegenüber dem Mieter nicht umlagefähig sind, etwa die Verwaltervergütung, die Zuführung zur Erhaltungsrücklage oder Reparaturen am Gemeinschaftseigentum. Diese Beträge müssen vor der Weitergabe herausgerechnet werden.

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsberatung für Mitglieder bietet der Verein Haus & Grund Oberhausen e. V. Wir sind die Hausverwaltung.

Stand: 3. Oktober 2026 · Verantwortlich: Haus & Grund Oberhausen

Quellen

  1. § 556 BGB, Vereinbarungen über Betriebskosten (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  2. § 1 BetrKV, Betriebskosten (Abs. 2: Verwaltungskosten ausgenommen) (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  3. § 2 BetrKV, Aufstellung der Betriebskosten (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  4. Stadt Oberhausen, Versand der Grundsteuerbescheide 2026 (Stand 16.06.2026)
  5. CO2KostAufG, Anlage (Stufenmodell Wohngebäude) (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  6. § 35a EStG, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)

Häufige Fragen

Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung beim Mieter sein?

Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Für das Jahr 2025 also bis 31. Dezember 2026. Danach kann der Vermieter grundsätzlich nichts mehr nachfordern (§ 556 Abs. 3 BGB).

Darf die Grundsteuer auf Mieter umgelegt werden?

Ja, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist. Die Grundsteuer gehört zu den laufenden öffentlichen Lasten nach § 2 Nr. 1 BetrKV. In Oberhausen gilt seit 2026 ein Hebesatz von 922 % für die Grundsteuer B.

Sind Verwaltungskosten umlagefähig?

Nein. Verwaltungskosten und Kosten für Instandhaltung oder Instandsetzung zählen nach § 1 Abs. 2 BetrKV nicht zu den Betriebskosten.

Wie lange kann der Mieter Einwände erheben?

Bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung. Danach sind Einwendungen ausgeschlossen, außer der Mieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.

Darf der Kabelanschluss noch umgelegt werden?

Seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr. Die BetrKV erlaubt die Umlage der Kosten für Kabelweitersendung und Breitbandgrundgebühren nur bis zum 30. Juni 2024.