WEG

Hausgeld, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung

Der Verwalter stellt für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf, aus dem sich die monatlichen Vorschüsse, das Hausgeld, ergeben. Nach Ablauf des Jahres folgen Jahresabrechnung und Vermögensbericht (§ 28 WEG). Die Eigentümer beschließen über Vorschüsse sowie über Nachzahlungen oder Anpassungen.

Für viele Eigentümer ist das Hausgeld einfach ein Betrag, der jeden Monat abgebucht wird. Dahinter steht ein klarer Ablauf, den das Wohnungseigentumsgesetz vorgibt. Wer ihn kennt, kann Abrechnungen besser prüfen und in der Versammlung gezielt nachfragen.

Der Jahreskreislauf nach § 28 WEG

SchrittWerWasFundstelle
WirtschaftsplanVerwalter stellt aufvoraussichtliche Einnahmen und Ausgaben des Kalenderjahres, Beitrag zur Erhaltungsrücklage§ 28 Abs. 1 WEG
Beschluss über VorschüsseEigentümerversammlungHöhe des Hausgelds und der Rücklagenzuführung§ 28 Abs. 1 WEG
JahresabrechnungVerwalter stellt aufAbrechnung über den Wirtschaftsplan mit allen Einnahmen und Ausgaben§ 28 Abs. 2 WEG
Beschluss über NachschüsseEigentümerversammlungNachzahlungen oder Anpassung der Vorschüsse§ 28 Abs. 2 WEG
VermögensberichtVerwalter erstellt, jeder Eigentümer erhält ihnStand der Rücklagen, wesentliches Gemeinschaftsvermögen§ 28 Abs. 4 WEG

Wichtig seit der WEG-Reform: Die Versammlung beschließt nicht mehr über die ganze Abrechnung als Zahlenwerk, sondern über die Beträge, die sich daraus ergeben, also über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse.

Was im Hausgeld steckt

Das Hausgeld sind die monatlichen Vorschüsse jedes Eigentümers. Es deckt in der Regel:

  • laufende Bewirtschaftungskosten wie Wasser, Abwasser, Allgemeinstrom, Müllabfuhr, Gebäudeversicherung, Hausreinigung, Gartenpflege und Wartungen
  • Heiz- und Warmwasserkosten bei zentraler Versorgung
  • die Vergütung der Verwaltung
  • Kosten für kleinere Reparaturen am Gemeinschaftseigentum
  • die Zuführung zur Erhaltungsrücklage, die das Gesetz in angemessener Höhe verlangt (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG)

Nicht im Hausgeld enthalten ist die Grundsteuer. Sie wird jedem Eigentümer direkt von der Stadt berechnet.

Wie die Kosten verteilt werden

Grundsätzlich trägt jeder Eigentümer die Kosten nach seinem Miteigentumsanteil, wie er im Grundbuch eingetragen ist (§ 16 Abs. 2 WEG). Die Gemeinschaft kann für einzelne Kosten oder Kostenarten per Beschluss einen anderen Schlüssel festlegen, zum Beispiel nach Verbrauch oder nach Wohnfläche. Heiz- und Warmwasserkosten werden ohnehin nach der Heizkostenverordnung überwiegend nach Verbrauch verteilt.

Wann die Jahresabrechnung kommen muss

Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. In Rechtsprechung und Praxis wird erwartet, dass die Abrechnung in den ersten Monaten des Folgejahres vorliegt. Für vermietende Eigentümer ist der Zeitpunkt wichtig, denn sie brauchen die Zahlen für ihre eigene Betriebskostenabrechnung gegenüber den Mietern. Diese muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter sein (§ 556 Abs. 3 BGB). Mehr dazu im Ratgeber Betriebskostenabrechnung.

Steuerlicher Nebeneffekt

Viele Verwaltungen weisen in der Abrechnung die Anteile für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen aus. Selbstnutzende Eigentümer können dafür nach § 35a EStG eine Steuerermäßigung von 20 % beantragen, höchstens 4.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen und höchstens 1.200 € für Handwerkerleistungen. Ob das in Ihrem Fall passt, klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung.

So prüfen Sie Ihre Abrechnung

  • Stimmen Anfangs- und Endstand der Bankkonten mit den Kontoauszügen überein?
  • Sind alle Einnahmen und Ausgaben des Jahres enthalten?
  • Wurde der beschlossene Verteilerschlüssel richtig angewendet?
  • Ist die Entwicklung der Erhaltungsrücklage nachvollziehbar?
  • Passen Ihre geleisteten Vorschüsse zu Ihren eigenen Unterlagen?

Jeder Eigentümer und der Verwaltungsbeirat können Belege einsehen. Bei uns sehen Eigentümer Abrechnungen und Belege zusätzlich im Onlineportal. Wie wir Gemeinschaften betreuen, lesen Sie unter WEG-Verwaltung.

Was das in Oberhausen heißt

Oberhausen hat einen großen Bestand an Wohnhäusern aus der Nachkriegszeit. Nach dem Zensus 2022 wurden 43,9 % der Wohngebäude zwischen 1949 und 1978 errichtet. In solchen Häusern stehen in den nächsten Jahren oft größere Arbeiten an, etwa an Dach, Fassade, Leitungen oder Heizung. Eine angemessene Erhaltungsrücklage, die im Wirtschaftsplan regelmäßig aufgefüllt wird, verhindert hohe Sonderumlagen. Sprechen Sie in der Versammlung offen darüber, welche Maßnahmen in den nächsten fünf bis zehn Jahren absehbar sind, und richten Sie die Zuführung zur Rücklage danach aus. Eine Verwaltung, die den Zustand des Hauses kennt und Maßnahmen frühzeitig ankündigt, macht diese Planung deutlich leichter. Wir stimmen deshalb vor jeder Übernahme einen Termin vor Ort ab und sehen uns das Objekt gemeinsam mit Ihnen an.

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsberatung für Mitglieder bietet der Verein Haus & Grund Oberhausen e. V. Wir sind die Hausverwaltung.

Stand: 3. Oktober 2026 · Verantwortlich: Haus & Grund Oberhausen

Quellen

  1. § 28 WEG, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  2. § 16 WEG, Nutzungen und Kosten (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  3. § 19 WEG, Regelung der Verwaltung und Benutzung (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  4. § 556 BGB, Vereinbarungen über Betriebskosten (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  5. § 35a EStG, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  6. Haus & Grund Rheinland-Pfalz zur Frist der Jahresabrechnung (Sekundärquelle) (Stand 2024)
  7. Zensus 2022 Oberhausen, Aufbereitung wahlatlas.net (Primärwerte ergebnisse.zensus2022.de) (Stand Stichtag 15.05.2022)

Häufige Fragen

Was ist im Hausgeld enthalten?

Das Hausgeld sind die monatlichen Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans. Es deckt die laufenden Kosten des Gemeinschaftseigentums wie Wasser, Versicherung, Reinigung, Wartung, Verwaltervergütung, oft Heizkosten, sowie die Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Die Grundsteuer ist nicht enthalten.

Bis wann muss die Jahresabrechnung vorliegen?

Das WEG nennt keine feste Frist. Es verlangt nur, dass der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres abrechnet (§ 28 Abs. 2 WEG). In der Praxis wird erwartet, dass die Abrechnung in den ersten Monaten des Folgejahres vorliegt.

Worüber beschließt die Versammlung bei der Jahresabrechnung?

Über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Die Abrechnung selbst ist die Grundlage für diesen Beschluss.

Was ist der Vermögensbericht?

Ein Bericht, den der Verwalter nach Ablauf des Jahres erstellt. Er zeigt den Stand der Rücklagen und das wesentliche Gemeinschaftsvermögen. Jeder Eigentümer erhält ihn (§ 28 Abs. 4 WEG).