WEG

Zertifizierter Verwalter: Was Eigentümergemeinschaften wissen müssen

Seit dem 1. Dezember 2023 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft einen zertifizierten Verwalter bestellt (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Zertifiziert ist, wer die Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer bestanden hat oder eine gleichgestellte Qualifikation besitzt.

Mit der WEG-Reform hat der Gesetzgeber einen Qualitätsstandard für Verwalter eingeführt. Für Eigentümergemeinschaften in Oberhausen ist das vor allem bei der Wahl oder beim Wechsel der Verwaltung wichtig.

Was ein zertifizierter Verwalter ist

Nach § 26a Abs. 1 WEG darf sich zertifizierter Verwalter nennen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er die für die Tätigkeit notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse besitzt. Was geprüft wird, regelt die Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV). Nach § 1 ZertVerwV sind vertiefte Kenntnisse in den rechtlichen, kaufmännischen und technischen Grundlagen gefordert, in den Grundlagen der Immobilienwirtschaft genügen Grundkenntnisse.

Wer ohne Prüfung gleichgestellt ist

§ 7 ZertVerwV stellt vier Gruppen dem zertifizierten Verwalter gleich. Sie dürfen sich ebenfalls so bezeichnen:

QualifikationBeispiel
Befähigung zum RichteramtVolljuristen
abgeschlossene BerufsausbildungImmobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau, Kaufmann oder Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
anerkannter FortbildungsabschlussGeprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin
HochschulabschlussStudium mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt

Ab wann der Anspruch gilt

DatumWas giltFundstelle
1. Dezember 2020WEG-Reform in KraftWEMoG
1. Dezember 2023Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters ist anwendbar§ 48 Abs. 4 Satz 1 WEG
bis 1. Juni 2024Wer am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft war, galt dort noch als zertifiziert§ 48 Abs. 4 Satz 2 WEG
seit 2. Juni 2024keine Übergangsregel mehr§ 48 Abs. 4 WEG

Welche Gemeinschaften ausgenommen sind

Der Anspruch gilt nicht, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG):

  • Die Gemeinschaft hat weniger als neun Sondereigentumsrechte.
  • Ein Wohnungseigentümer wurde selbst zum Verwalter bestellt.
  • Weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer verlangt einen zertifizierten Verwalter.

Fehlt eine dieser Bedingungen, kann jeder Eigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen. Eine größere Gemeinschaft mit einem externen Verwalter fällt also nie unter die Ausnahme.

Zertifizierung und Gewerbeerlaubnis sind zwei Paar Schuhe

Unabhängig von der Zertifizierung braucht jeder, der gewerbsmäßig Gemeinschaftseigentum nach dem WEG oder für Dritte Mietwohnungen verwaltet, eine Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO. Voraussetzung ist unter anderem eine Berufshaftpflichtversicherung. Außerdem müssen Wohnimmobilienverwalter und ihre mitwirkenden Beschäftigten sich in drei Kalenderjahren 20 Stunden weiterbilden (§ 34c Abs. 2a GewO).

ZertifizierungErlaubnis nach § 34c GewO
WofürAnspruch der Eigentümer auf qualifizierten VerwalterVoraussetzung, um das Gewerbe überhaupt auszuüben
Gilt fürWEG-VerwaltungWEG- und Mietverwaltung
NachweisIHK-Prüfung oder gleichgestellte QualifikationErlaubnis der zuständigen Behörde, Versicherung

Was das für Ihre Gemeinschaft in Oberhausen heißt

Fragen Sie Ihre Verwaltung, wer in Ihrer Anlage als zertifizierter Verwalter tätig ist, und lassen Sie sich den Nachweis zeigen. Das gilt bei der Neubestellung genauso wie bei einer Wiederbestellung. Wenn Ihre bisherige Verwaltung keinen Nachweis erbringen kann und ein Eigentümer die Zertifizierung verlangt, ist das ein guter Anlass, über einen Verwalterwechsel nachzudenken. Unsere Leistungen für Gemeinschaften finden Sie unter WEG-Verwaltung, Fachbegriffe im Glossar.

Schritte für den Beirat

  1. Bestehenden Verwaltervertrag und Bestellungsbeschluss heraussuchen.
  2. Verwaltung um Nachweis der Zertifizierung oder der gleichgestellten Qualifikation bitten.
  3. Fehlt der Nachweis, das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung setzen.
  4. Angebote anderer Verwaltungen einholen und Nachweise gleich mit anfordern.

Häufige Missverständnisse

  • „Der Beirat muss zertifiziert sein.“ Nein. Die Regeln betreffen nur den Verwalter, nicht den Verwaltungsbeirat.
  • „Die Zertifizierung ersetzt die Gewerbeerlaubnis.“ Nein. Beides ist getrennt geregelt, eine gewerbliche Verwaltung braucht immer die Erlaubnis nach § 34c GewO.
  • „Kleine Gemeinschaften brauchen nie einen zertifizierten Verwalter.“ Nur dann nicht, wenn alle drei Bedingungen der Ausnahme gleichzeitig vorliegen. Eine Gemeinschaft mit sechs Einheiten und externem Verwalter fällt nicht darunter.
  • „Ein Zertifikat muss regelmäßig erneuert werden.“ Eine Erneuerung der IHK-Prüfung sieht das WEG nicht vor. Die Weiterbildungspflicht ergibt sich aus der Gewerbeordnung.

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsberatung für Mitglieder bietet der Verein Haus & Grund Oberhausen e. V. Wir sind die Hausverwaltung.

Stand: 3. Oktober 2026 · Verantwortlich: Haus & Grund Oberhausen

Quellen

  1. § 26a WEG, zertifizierter Verwalter (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  2. § 19 WEG, Regelung der Verwaltung und Benutzung (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  3. § 48 WEG, Übergangsvorschriften (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  4. § 1 ZertVerwV, Gegenstand der Prüfung (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  5. § 7 ZertVerwV, Gleichstellung (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  6. § 34c GewO, Erlaubnis Wohnimmobilienverwalter (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)

Häufige Fragen

Muss unsere WEG einen zertifizierten Verwalter haben?

Jeder Wohnungseigentümer kann seit dem 1. Dezember 2023 verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. Ausgenommen sind nur Gemeinschaften mit weniger als neun Einheiten, in denen ein Eigentümer selbst Verwalter ist und weniger als ein Drittel die Zertifizierung verlangt.

Ist ein Immobilienkaufmann automatisch zertifizierter Verwalter?

Ja, er ist gleichgestellt. Nach § 7 ZertVerwV gilt das für eine abgeschlossene Ausbildung zum Immobilienkaufmann oder zur Immobilienkauffrau sowie zum Kaufmann oder zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft. Diese Personen dürfen sich zertifizierte Verwalter nennen.

Gilt unser langjähriger Verwalter noch als zertifiziert?

Die Übergangsregel ist ausgelaufen. Wer am 1. Dezember 2020 Verwalter war, galt in dieser Gemeinschaft nur bis zum 1. Juni 2024 als zertifiziert. Seitdem braucht er die IHK-Prüfung oder eine gleichgestellte Qualifikation.

Ist eine Mietverwaltung auch betroffen?

Der Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter betrifft nur Eigentümergemeinschaften. Für die Mietverwaltung gelten aber die Erlaubnispflicht nach § 34c GewO, die Berufshaftpflicht und die Weiterbildungspflicht von 20 Stunden in drei Jahren.