WEG

Eigentümerversammlung: Regeln, Fristen und Ablauf

Der Verwalter muss die Eigentümerversammlung mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform, die Frist soll mindestens drei Wochen betragen (§ 24 WEG). Beschlüsse fallen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 WEG).

In der Eigentümerversammlung entscheidet die Gemeinschaft über alles, was das gemeinsame Haus betrifft: Hausgeld, Reparaturen, Sanierungen, Verträge und die Verwaltung selbst. Damit die Beschlüsse halten, müssen ein paar Regeln eingehalten werden.

Die wichtigsten Regeln im Überblick

ThemaRegelFundstelle
Häufigkeitmindestens einmal im Jahr§ 24 Abs. 1 WEG
Form der EinladungTextform, also auch per E-Mail möglich§ 24 Abs. 4 WEG
Einladungsfristsoll mindestens drei Wochen betragen, außer bei besonderer Dringlichkeit§ 24 Abs. 4 WEG
Tagesordnungder Beschlussgegenstand muss in der Einladung bezeichnet sein§ 23 Abs. 2 WEG
MehrheitMehrheit der abgegebenen Stimmen§ 25 Abs. 1 WEG
Stimmrechtjeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, sofern nichts anderes vereinbart ist§ 25 Abs. 2 WEG
VollmachtTextform genügt§ 25 Abs. 3 WEG
Vorsitzder Verwalter, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt§ 24 Abs. 5 WEG
Niederschriftunverzüglich, unterschrieben vom Vorsitzenden, einem Eigentümer und gegebenenfalls dem Beiratsvorsitzenden§ 24 Abs. 6 WEG
Beschluss-Sammlungführt der Verwalter, Einsicht für jeden Eigentümer§ 24 Abs. 7 und 8 WEG

Eine Mindestzahl anwesender Eigentümer, damit die Versammlung beschlussfähig ist, gibt es seit der WEG-Reform nicht mehr. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung kann beschließen.

Wer außer dem Verwalter einladen kann

Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann vom Verwalter eine Versammlung verlangen, wenn es das in Textform mit Zweck und Gründen tut (§ 24 Abs. 2 WEG). Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, darf der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einladen (§ 24 Abs. 3 WEG). Das ist zum Beispiel bei einem Verwalterwechsel wichtig.

Online-Teilnahme und virtuelle Versammlung

Das Gesetz kennt zwei Varianten:

  • Hybride Versammlung: Die Gemeinschaft kann beschließen, dass Eigentümer auch ohne Anwesenheit vor Ort teilnehmen und ihre Rechte elektronisch ausüben (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG). Dafür genügt die einfache Mehrheit.
  • Rein virtuelle Versammlung: Mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen kann die Gemeinschaft beschließen, dass Versammlungen für längstens drei Jahre ganz ohne Präsenz stattfinden (§ 23 Abs. 1a WEG). Teilnahme und Rechte müssen mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein.

Für Beschlüsse über die virtuelle Versammlung, die vor dem 1. Januar 2028 gefasst werden, gilt eine Übergangsregel: Bis einschließlich 2028 muss trotzdem mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung stattfinden, es sei denn, alle Eigentümer verzichten darauf (§ 48 Abs. 6 WEG).

Beschlüsse ohne Versammlung

Ein Beschluss ist auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG). Die Gemeinschaft kann außerdem beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand im Umlaufverfahren die Mehrheit genügt. Das hilft bei eiligen Entscheidungen zwischen zwei Versammlungen.

Typische Tagesordnung

  1. Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
  2. Bericht des Verwalters und des Beirats
  3. Beschluss über Nachschüsse oder Anpassung der Vorschüsse aus der Jahresabrechnung
  4. Beschluss über den Wirtschaftsplan und das Hausgeld
  5. Erhaltungsmaßnahmen und Angebote
  6. Wahl oder Bestätigung des Verwaltungsbeirats
  7. Verschiedenes, ohne Beschlüsse

Tipps für Eigentümer

  • Lesen Sie die Einladung genau. Was nicht auf der Tagesordnung steht, kann nicht wirksam beschlossen werden.
  • Können Sie nicht kommen, erteilen Sie eine Vollmacht in Textform.
  • Fragen zur Abrechnung stellen Sie am besten vorab, dann kann die Verwaltung Belege vorbereiten.

Wie Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung zusammenhängen, erklärt der Ratgeber Hausgeld und Jahresabrechnung. Unsere Leistungen rund um die Versammlung finden Sie unter WEG-Verwaltung.

Was in die Niederschrift gehört

Die Niederschrift hält mindestens die gefassten Beschlüsse fest und muss unverzüglich erstellt werden. Sie wird vom Vorsitzenden, einem Wohnungseigentümer und, falls ein Beirat bestellt ist, vom Beiratsvorsitzenden oder seinem Vertreter unterschrieben (§ 24 Abs. 6 WEG). Zusätzlich trägt der Verwalter jeden Beschluss mit Ort und Datum der Versammlung in die Beschluss-Sammlung ein. Kaufinteressenten und neue Eigentümer schauen sich die Beschluss-Sammlung oft vor dem Kauf an, weil sie zeigt, was die Gemeinschaft bereits beschlossen hat.

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsberatung für Mitglieder bietet der Verein Haus & Grund Oberhausen e. V. Wir sind die Hausverwaltung.

Stand: 3. Oktober 2026 · Verantwortlich: Haus & Grund Oberhausen

Quellen

  1. § 23 WEG, Wohnungseigentümerversammlung (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  2. § 24 WEG, Einberufung, Vorsitz, Niederschrift (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  3. § 25 WEG, Beschlussfassung (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  4. § 48 WEG, Übergangsvorschriften (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)

Häufige Fragen

Wie lange vorher muss zur Eigentümerversammlung eingeladen werden?

Die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, außer bei besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 WEG). Die Einladung erfolgt in Textform, eine E-Mail reicht also aus.

Ist die Versammlung auch beschlussfähig, wenn nur wenige kommen?

Ja. Seit der WEG-Reform gibt es keine Mindestbeteiligung mehr. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung kann beschließen, entschieden wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Dürfen wir die Versammlung online abhalten?

Eine Online-Teilnahme neben der Präsenz kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Eine rein virtuelle Versammlung braucht drei Viertel der abgegebenen Stimmen und gilt höchstens drei Jahre. Bei Beschluss vor 2028 ist bis einschließlich 2028 jährlich eine Präsenzversammlung nötig, außer alle verzichten.

Was passiert mit einem Beschluss zu einem Thema, das nicht auf der Tagesordnung stand?

Er ist angreifbar. Nach § 23 Abs. 2 WEG muss der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet sein, damit ein Beschluss gültig ist.