Verwalterwechsel

Hausverwaltung wechseln in Oberhausen

Eine Eigentümergemeinschaft kann ihren Verwalter jederzeit abberufen. Der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate später (§ 26 Abs. 3 WEG). Wir zeigen Ihnen, wie der Wechsel geordnet abläuft und was wir dabei für Sie übernehmen.

Viele Eigentümergemeinschaften in Oberhausen bleiben aus Gewohnheit bei ihrer Verwaltung, obwohl die Jahresabrechnung spät kommt, Rückrufe ausbleiben oder Reparaturen liegen bleiben. Seit der WEG-Reform, die am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, ist ein Wechsel deutlich einfacher geworden. Ein wichtiger Grund für die Abberufung ist nicht mehr nötig.

Was das Gesetz zum Wechsel sagt

Die Regeln stehen in § 26 des Wohnungseigentumsgesetzes. Die wichtigsten Punkte:

RegelInhaltFundstelle
AbberufungDer Verwalter kann jederzeit abberufen werden.§ 26 Abs. 3 WEG
VertragsendeDer Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.§ 26 Abs. 3 WEG
LaufzeitBestellung höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums höchstens drei Jahre.§ 26 Abs. 2 WEG
WiederbestellungKann frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellzeit beschlossen werden.§ 26 Abs. 2 WEG
AbweichungenDiese Regeln lassen sich nicht vertraglich einschränken.§ 26 Abs. 5 WEG
MehrheitBeschlüsse fallen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.§ 25 Abs. 1 WEG

Für Sie heißt das: Die Gemeinschaft entscheidet in einer Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit über die Abberufung des bisherigen und die Bestellung des neuen Verwalters. Beide Punkte müssen in der Einladung als Tagesordnungspunkte stehen, sonst ist der Beschluss angreifbar (§ 23 Abs. 2 WEG).

Wann ein Wechsel sinnvoll ist

Ein Wechsel zum Jahresende ist in der Praxis beliebt, weil Wirtschaftsjahr und Abrechnung dann sauber getrennt bleiben. Das ist keine gesetzliche Vorgabe, aber es erleichtert die Übergabe. Wer den Wechsel plant, sollte die Versammlung so legen, dass der neue Verwalter rechtzeitig vor dem Stichtag bestellt ist.

Typische Anlässe, zu denen sich Gemeinschaften bei uns melden:

  • die Jahresabrechnung kommt sehr spät oder ist kaum nachvollziehbar
  • Anfragen von Eigentümern oder Beirat bleiben lange unbeantwortet
  • die Bestellzeit des bisherigen Verwalters läuft aus
  • der bisherige Verwalter gibt das Objekt oder sein Geschäft ab
  • die Gemeinschaft möchte einen zertifizierten Verwalter, auf den jeder Eigentümer seit dem 1. Dezember 2023 grundsätzlich einen Anspruch hat (mehr dazu im Ratgeber zum zertifizierten Verwalter)

So läuft der Wechsel zu uns ab

1. Erstes Gespräch

Sie rufen uns an oder schreiben uns. Wir besprechen die Größe der Anlage, die Zahl der Einheiten, den Stand der Abrechnungen und den gewünschten Zeitpunkt.

2. Termin vor Ort

Bevor wir ein Angebot abgeben, stimmen wir einen Termin vor Ort mit Ihnen ab. So sehen wir das Objekt, lernen Beirat oder Ansprechpartner kennen und können realistisch einschätzen, was die Verwaltung braucht.

3. Angebot

Sie erhalten ein schriftliches Angebot, das Sie in der Gemeinschaft vorlegen können. Was Verwaltungen im Durchschnitt kosten, lesen Sie auf unserer Seite Kosten einer Hausverwaltung.

4. Beschluss in der Versammlung

Die Gemeinschaft beschließt über die Abberufung des bisherigen Verwalters, die Bestellung von uns und den Verwaltervertrag. Wenn der bisherige Verwalter keine Versammlung einberuft, kann das nach § 24 Abs. 3 WEG auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer tun.

5. Übergabe

Wir übernehmen die Unterlagen vom bisherigen Verwalter und kümmern uns um die Umstellung von Konten, Verträgen und Ansprechpartnern.

Diese Unterlagen gehören zur Übergabe

  • Beschluss-Sammlung und Niederschriften der Versammlungen (die Beschluss-Sammlung muss der Verwalter nach § 24 Abs. 7 und 8 WEG führen)
  • Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Aufteilungsplan
  • Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Vermögensberichte der letzten Jahre
  • Kontoauszüge, Bankvollmachten, Stand der Erhaltungsrücklage
  • Liste aller laufenden Verträge: Versicherungen, Wartung, Hausmeister, Reinigung, Energie
  • Eigentümerliste mit Kontaktdaten und Hausgeldständen
  • offene Vorgänge, Schäden, Gewährleistungsfristen, laufende Verfahren
  • Schlüssel, Pläne, technische Unterlagen, Prüfprotokolle

Fehlen Unterlagen, sprechen wir das früh an. Je vollständiger die Übergabe, desto schneller läuft die neue Verwaltung rund.

Mietverwaltung wechseln

Für vermietete Häuser oder Wohnungen gilt § 26 WEG nicht. Hier richtet sich der Wechsel nach Ihrem bisherigen Verwaltervertrag und dessen Kündigungsfrist. Wir sehen uns den Vertrag gern gemeinsam mit Ihnen an und planen den Übergang so, dass Mieteingänge, Betriebskostenabrechnung und Mieterkontakt nicht ins Stocken geraten. Mehr zu diesem Bereich lesen Sie auf der Seite Mietverwaltung.

Warum Gemeinschaften zu uns wechseln

Die Haus & Grund Hausverwaltung Oberhausen ist die Verwaltungsgesellschaft des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Oberhausen e. V. und sitzt in der Christian-Steger-Str. 29. Nach unseren eigenen Angaben betreuen wir mehr als 2.500 Einheiten, bringen 50 Jahre Verwaltungserfahrung mit und arbeiten mit einem Team aus 11 Fachkräften. Abrechnungen und Belege können Eigentümer über unser Onlineportal einsehen. Wer wir sind, lesen Sie unter Über uns, unsere Leistungen für Eigentümergemeinschaften unter WEG-Verwaltung.

Bitte beachten Sie: Wir sind die Hausverwaltung. Rechtsberatung für Mitglieder bietet der Verein Haus & Grund Oberhausen e. V. Diese Seite erklärt die gesetzlichen Grundlagen, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Stand: 3. Oktober 2026 · Verantwortlich: Haus & Grund Oberhausen

Quellen

  1. § 26 WEG, Bestellung und Abberufung des Verwalters (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  2. § 25 WEG, Beschlussfassung (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  3. § 23 WEG, Wohnungseigentümerversammlung (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  4. § 24 WEG, Einberufung, Vorsitz, Niederschrift (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  5. § 19 WEG, Regelung der Verwaltung und Benutzung (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  6. § 48 WEG, Übergangsvorschriften (Stand geltende Fassung, abgerufen 03.10.2026)
  7. Haus & Grund Hausverwaltung Oberhausen, bisherige Website (Startseite, Über uns, Kundenservice) (Stand abgerufen 03.10.2026)

Häufige Fragen

Brauchen wir einen wichtigen Grund, um den Verwalter abzuberufen?

Nein. Seit der WEG-Reform kann der Verwalter jederzeit abberufen werden (§ 26 Abs. 3 WEG). Die Gemeinschaft beschließt das in einer Eigentümerversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Tagesordnungspunkt muss in der Einladung genannt sein.

Wie lange läuft der alte Verwaltervertrag nach der Abberufung weiter?

Höchstens sechs Monate. So steht es in § 26 Abs. 3 WEG, und diese Grenze lässt sich vertraglich nicht verlängern. Endet der Vertrag nach seinen eigenen Regeln früher, gilt der frühere Zeitpunkt.

Für wie lange werden wir als Verwalter bestellt?

Das beschließt die Gemeinschaft. Das Gesetz erlaubt höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG). Eine Wiederbestellung kann frühestens ein Jahr vor Ablauf beschlossen werden.

Wer lädt zur Versammlung ein, wenn der alte Verwalter nicht mitspielt?

Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG). Außerdem muss der Verwalter einberufen, wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer das in Textform verlangt.

Was kostet der Wechsel?

Für Ihr Angebot schauen wir uns das Objekt zuerst vor Ort an. Was Verwaltungen im Bundesdurchschnitt verlangen, finden Sie mit Quelle auf unserer Seite zu den Kosten einer Hausverwaltung.

Verwalten Sie auch kleine Gemeinschaften?

Unsere Verwaltung richtet sich an Eigentümergemeinschaften und Vermieter ab einer gewissen Objektgröße. Ob kleinere WEG mit wenigen Einheiten oder größere Anlagen mit mehreren Hauseingängen: Wir prüfen individuell, ob und wie wir die Verwaltung übernehmen können.